Recht & Finanzierung
Kostenübernahme Ambulante Kinder und Jugendhilfe
Die Kostenträger sind die Jugendämter. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Ambulanten Kinder- und Jugendhilfe werden entsprechend dem vom Jugendamt ermittelten erzieherischen Bedarf in einer Hilfeplankonferenz mit dem jeweiligen Jugendamt und ggf. den Eltern im Einzelfall festgelegt. Die Steuerungsverantwortung liegt in der Hand des Jugendamtes in Zusammenarbeit mit den Beteiligten.
SPFH – Gesetzliche Grundlagen Ambulante Kinder- und Jugendhilfe
An der Entscheidung über die Hilfeleistung und deren Durchführung sind nach § 36 des SGB VIII die Sorgeberechtigten und soweit möglich das Kind bzw. der/die Jugendliche oder junge Volljährige zu beteiligen. Die gesetzliche Grundlage für die Hilfe findet sich vorrangig im SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz, wieder. Im Einzelnen handelt es sich um die Paragrafen §§ 27, 30, 31 sowie 35a SGB VIII.
Im Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) werden die Aufträge und Hilfen, auf der Grundlage des Hilfebedarfs vereinbart. In der Fortschreibung werden entsprechend der Bedarfsentwicklung die Ziele, Arbeitsaufträge und Hilfearten auf Effizienz und Eignung überprüft und gegebenenfalls geändert oder ergänzt. Die Betreuung wird über Fachleistungsstunden finanziert. Im Einzelfall kann die gesetzliche Hilfe im SGB IX und XII geregelt sein.
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Christopherus Haus e.V.
Ambulante Dienste
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